Täglich starten mehr als 200.000 Flüge auf der ganzen Welt und bringen Passagiere von A nach B. Allerdings geschieht das leider nicht immer wie geplant: Verspätet sich der Flug um mehrere Stunden, fällt er sogar komplett aus oder taucht das Gepäck nicht am Zielort auf, steht Fluggästen in vielen Fällen eine Entschädigung zu. Das Montrealer Abkommen wie die Europäische Fluggastrechte-Verordnung haben hierfür spezielle Richtlinien festgelegt, die vielen Reisenden weiterhelfen können.
1. Fall: Flugverspätung
Verspätet sich ein Flug um mehr als drei Stunden, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe zwischen 250 und 600 Euro betragen kann. Das gilt immer dann, wenn die Airline selbst die Schuld für die Verspätung trägt. Die Ankunftszeit beginnt genau mit dem Öffnen der ersten Tür eines Flugzeugs, also sobald die Passagiere aus dem Flugzeug aussteigen können. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof mit einem Urteil im Jahr 2014 beschlossen.
Darüber hinaus ist die Fluggesellschaft ihren Passagieren gegenüber verpflichtet, diesen eine entsprechende Verpflegung bereitzustellen sowie mindestens zwei Telefonate bzw. E-Mails ermöglichen, um mit Angehörigen oder anderen Menschen kommunizieren zu können, sollte ein Flug erst am nächsten Tag starten können.
2. Fall: Flugausfall
Bei annulierten Flügen – sprich Flüge, welche komplett ausfallen, haben Passagiere das Recht, sich von der Airline den bezahlten Flugpreis erstatten und mit einem anderen Flugzeug zum Zielort befördern zu lassen. Darüber hinaus steht Fluggästen in vielen Fällen sogar noch eine zusätzliche Entschädigung zu. Dies hängt allerdings immer vom individuellen Einzelfall ab.
Ist ein Flug überbucht – wenn also mehr Tickets verkauft wurden, als Plätze vorhanden sind – bietet die Fluggesellschaft einigen Gästen andere Flüge an oder versucht sie zum Rücktritt ihrer Buchung zu bewegen. Man ist als Fluggast nicht dazu gezwungen, sich auf dieses Angebot einzulassen, sondern sollte es nur dann annehmen, wenn es für einen selbst von Vorteil ist. Denn sobald ein Alternativangebot angenommen wird, verfallen auch sämtliche Ansprüche für mögliche Entschädigungen. Möchte man mit dem ursprünglich gebuchten Flug starten, sollte man als Fluggast darauf bestehen und einer Umbuchung widersprechen.
Wenn sich im Falle einer Überbuchung niemand finden lässt, der auf seinen Sitzplatz verzichten möchte, dann wird die Airline von sich aus einige Passagiere umbuchen. In diesem Fall werden Fluggäste gegen ihren Willen nicht befördert – und dann haben diese dieselben Rechte wie bei einem kompletten Flugausfall. Die Passagiere können in diesem Fall von der Airline die Beförderung mit dem nächstmöglichen Flugzeug verlangen und unter Umständen sogar eine Ausgleichszahlung entrichten.
Ausnahmen:
Wenn spezielle außergewöhnliche Umstände schuld am Flugausfall oder einer massiven Verspätung sind, ist die Airline nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Allerdings handelt es sich hierbei um eine gesetzliche Grauzone, die nicht selten zu Unstimmigkeiten zwischen der Airline und den Passagieren führt. Nicht umsonst landen viele solcher Fälle immer wieder vor Gericht.
Ein Beispiel für einen solchen außergewöhnlichen Umstand ist zum Beispiel sehr schlechtes Wetter, dass es unmöglich macht, sicher starten zu können. Dann ist die Airline zwar dazu verpflichtet, für die sichere und zeitnahe Weiterreise ihrer Fluggäste zu sorgen, aber muss dennoch keine Ausgleichszahlung entrichten. Sollte die Airline es dagegen versäumt haben, das Flugzeug korrekt zu warten oder zeigen sich technische Defekte erst in der letzten Minute, ist die Airline dafür verantwortlich – somit können Passagiere auch eine Ausgleichszahlung verlangen. Piloten- und Crew-Streiks zählen zwar prinzipiell auch zu außergewöhnlichen Umständen, jedoch muss auch hier immer im Einzelfall entschieden werden.
3. Fall: Gepäckverlust
Für Reisende gibt es kaum etwas Ärgerliches, als am Ankunftsort stundenlang am Kofferband zu warten, nur um dann feststellen zu müssen, dass der eigene Koffer nicht dabei ist. Leider ist es Tag für Tag auf jedem großen Flughafen gang und gäbe, dass einzelne Gepäckstücke verloren gehen. Fehler lassen sich nie ausschließen – aber zumindest angemessen entschädigen.
Prinzipiell haben Fluggäste bei verspätetem Gepäck Anspruch auf eine Entschädigung seitens der Airline. Die Höhe dieser Entschädigung hängt immer vom individuellen Schaden ab, kann aber maximal 1.333 Euro betragen, was durch das Montrealer Abkommen festgelegt worden ist. Denn natürlich muss man bei einer Verspätung von nur 24 Stunden nicht gleich eine große Anzahl an Kleidungsstücken nachkaufen – aber man kann durchaus mitteilen, was erforderlich war, um den Tag überbrücken zu können. Findet beispielsweise an genau jenem Tag eine Hochzeit am Zielort statt und fehlt der teure Anzug, kann man der Airline die Kosten für ein neues Outfit durchaus in Rechnung stellen.
Anders verhält es sich, wenn das Gepäck über mehrere Tage hinweg verschwunden bleibt: Hier dürfen und sollen Passagiere ganze Rechnungen einreichen. Das gilt natürlich ebenso für vollkommen verschwundene Gepäckstücke: Hier muss die Airline eine Entschädigung leisten, die bis zu 1.333 Euro betragen kann. Meistens ist es allerdings so, dass das Gepäck innerhalb 24 bis 48 Stunden wiederauftaucht und dann von der Airline bis an den Wohnort oder in das Hotel des Passagiers nachgeliefert wird. Die Kosten werden vollständig von der Airline getragen.